Die Mädchenwohngruppe…
… versteht sich als familienunterstützende stationäre Betreuung für Mädchen mit Verselbständigungsmöglichkeit und…
Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 34 und 35a SGB VIII, bei Verselbständigung § 41 in Verbindung mit dem § 27 SGB VIII.
Dem Ziel der Rückführung bzw. Klärung folgend ist die Gruppe methodisch darauf ausgerichtet, den individuellen Prozess der jeweiligen Familie zu unterstützen. Im Focus steht nach Möglichkeit die Rückführung in die Herkunftsfamilie, ansonsten entwickeln und gestalten wir innerhalb der Angebote eine passende langfristige Perspektive. Kontakt zur Familie wird daher prozessorientiert ausgedehnt und vorrangig angesehen (so können beispielsweise Heimfahrten und Besuchskontakte erweitert werden). Mit den Eltern findet eine intensive Abstimmung statt, sie werden maximal in den Alltag des Kindes einbezogen.
Das Zusammenwirken von Bezugsbetreuer*in und Elternarbeiterin/-beraterin als Tandem stellt eine weitere zentrale methodische Ausrichtung der Gruppe dar. Die Zuständigkeit der Bezugsbetreuerin bezieht sich auf die Belange des Kindes / der Jugendlichen, der Wahrnehmung der vorhandenen Schwierigkeiten und deren Begleitung und Bearbeitung. Die Familienarbeiterin entwickelt gemeinsam mit den Eltern notwendige Veränderungen für einen gelingenderen Alltag der Familie. Gemeinsam führen Bezugsbetreuerin und Familienarbeiterin die Perspektiven von Eltern und Kind / Jugendlicher unter deren Beteiligung zusammen.